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MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024

 

Vorbemerkungen

Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden in dieser Publikation nicht unterschieden, sondern in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind als gleichwertig zu betrachten.

Abkürzungen

Abs.

Absatz

Art.

Artikel

CHF

Schweizer Franken

ESTV

Eidgenössische Steuerverwaltung

MWST

Mehrwertsteuer

MWSTG

Bundesgesetz von 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20)

MWSTV

Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (SR 641.201)

OR

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (SR 220)

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

Ziff.

Ziffer

Gültige Steuersätze bis am 31. Dezember 2017:
Normalsatz 8,0 %; reduzierter Steuersatz 2,5 %; Sondersatz 3,8 %.

Gültige Steuersätze vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2023:
Normalsatz 7,7 %; reduzierter Steuersatz 2,5 %; Sondersatz 3,7 %.

Gültige Steuersätze ab dem 1. Januar 2024:
Normalsatz 8,1 %; reduzierter Steuersatz 2,6 %; Sondersatz 3,8 %.

 

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

 

Einleitung

Die vorliegende MWST-Info zeigt auf, wie die Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 umgesetzt wird.

Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende Steuersätze:

bisher

neu

Normalsatz

7,7 %

8,1 %

Reduzierter Steuersatz

2,5 %

2,6 %

Sondersatz für Beherbergungsleistungen

3,7 %

3,8 %

Die Erhöhung der Steuersätze führt zu einer entsprechenden Anpassung der Saldosteuersätze ( Ziff. 5.2) sowie der Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen und verwandte Bereiche ( Ziff. 5.3).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

Rechnungsstellung und Steuerausweis / Berichtigung von ausgewiesener Steuer

Zur Steuersatzerhöhung stellen sich Fragen in Bezug auf die Rechnungsstellung und die Abrechnung mit der ESTV. Nachfolgend werden die Grundsätze dafür aufgezeigt.

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

2.1 Grundsätzliches

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Bei periodischen Leistungen (z. B. Abonnement) ist der Zeitraum der Leistungserbringung entscheidend ( Ziff. 2.4).

Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen. Die korrekte Zuteilung der Leistungen auf den bisherigen und den neuen Steuersatz kann auch auf andere Art nachgewiesen werden (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen betreffend die Mehrheit von Leistungen (Art. 19 MWSTG).

Weitere Einzelheiten zur Mehrheit von Leistungen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

Ein Abonnement (z. B. Zeitungsabonnement) gilt als eine einzelne Leistung. Die 70/30 %-Regel ist nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 2 MWSTG).

Wer in einer Rechnung für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer. Dieser Fall tritt ein, wenn in einer Rechnung die neuen Steuersätze bezüglich Leistungen ausgewiesen werden, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Eine nachträgliche Berichtigung der Steuer von den neuen auf die bisherigen Steuersätze kann nur erfolgen, wenn eine Korrektur der Rechnung nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG erfolgt oder der Leistungserbringer glaubhaft machen kann, dass dem Bund durch die zu Unrecht höher fakturierte Mehrwertsteuer kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG).

Beispiel 1
Die Möbelhaus AG (Abrechnungsart vereinnahmt und effektive Abrechnungsmethode) schliesst am 27. November 2023 mit einem Kunden einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Schranks ab. Der Schrank wird am 22. Dezember 2023 nach Hause geliefert. Die Rechnungsstellung erfolgt am 12. Januar 2024. Der Kunde bezahlt die Rechnung eine Woche später. Als Zeitpunkt der Leistungserbringung und somit massgebend, ob der bisherige oder neue Steuersatz anzuwenden ist, gilt der Tag der Lieferung, also der 22. Dezember 2023. Folglich hat die Möbelhaus AG die Leistung mit 7,7 % in Rechnung zu stellen und gegenüber der ESTV im 1. Quartal 2024 abzurechnen.

Beispiel 2
Die Innenausbau AG (Abrechnungsart vereinbart und effektive Abrechnungsmethode) führt im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2023 und 30. Januar 2024 Innenausbauarbeiten bei einer Kundin durch. Die Rechnung im Gesamtbetrag von CHF 35'000 wird am 15. Februar 2024 gestellt und durch die Kundin am 5. April 2024 beglichen. Auf der Rechnung sind die Arbeiten bis zum 31. Dezember 2023 im Betrag von CHF 20'000 inklusive 7,7 % MWST und die Arbeiten ab dem 1. Januar 2024 im Betrag von CHF 15'000 inklusive 8,1 % MWST auszuweisen. Die am 15. Februar 2024 in Rechnung gestellten Leistungen und die darauf geschuldete Steuer sind gegenüber der ESTV im 1. Quartal 2024 abzurechnen.

Die vorstehend aufgeführten Grundsätze lassen sich wie folgt grafisch darstellen:

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

 

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

 

2.2 Teilzahlungen und Teilrechnungen

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

 

2.2.1 Grundsatz

Eine Teilzahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung erst der mit der Zahlung abgegoltene Teil der Leistung, nicht jedoch die vollständige Leistung erbracht wurde.

Teilzahlungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, sind zu den bisherigen Steuersätzen in Rechnung zu stellen und mit der ESTV abzurechnen. Teilzahlungen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind zu den neuen Steuersätzen in Rechnung zu stellen und mit der ESTV abzurechnen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

2.2.2 Teilrechnungen und Situationsetats

Es wird empfohlen, Aufträge, die noch nicht abgeschlossen sind, per Ende des Jahres 2023 bereits in Teilrechnungen und Situationsetats korrekt abzugrenzen (z. B. in der Baubranche). Darin sind die angefangenen Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) detailliert aufzuführen.

Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung die Arbeitsausführung am Bauwerk (z. B. die Montage, das Versetzen oder das Anschlagen). Nicht als Arbeitsausführung am Bauwerk gelten Vorfertigungsarbeiten in der Werkstatt.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

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2.3 Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen

Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht worden ist (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG).

Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung bzw. Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden ( Ziff. 5).

Beispiel
Ein Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs stellt einer Kundin am 14. November 2023 wie folgt Rechnung:

2 Halbtax-Billette 1. Klasse: Bern-Zürich retour (gültig 15.11.2023 - 14.12.2023)

inkl. 7,7 % MWST

CHF

180

4 Halbtax-Billette 2. Klasse: Bern-Jungfraujoch retour (gültig 6.2.2024 - 5.3.2024)

inkl. 8,1 % MWST

 CHF

 536

Total

CHF

716

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

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2.4 Periodische Leistungen, die teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden

Abonnemente für Beförderungsleistungen (z. B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen.

Beispiel
Der Umsatz aus einem vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 laufenden Liftserviceabonnement ist zu einem Viertel (1.10.2023 - 31.12.2023) zum Steuersatz von 7,7 % und zu drei Vierteln (1.1.2024 - 30.9.2024) zum Steuersatz von 8,1 % in Rechnung zu stellen und zu versteuern.

Weiss der Leistungserbringer im Zeitpunkt eines Verkaufs bis zum 31. Dezember 2023 nicht, ob er die Leistung bis zum 31. Dezember 2023 oder erst danach erbringen wird, weil die Leistungsempfängerin den Zeitpunkt der Leistungserbringung bestimmt (z. B. bei Verkäufen von Mehrfahrtenkarten) und weil das Gültigkeitsdatum nicht explizit nach dem 31. Dezember 2023 beginnt, so bestimmt ausnahmsweise der Zeitpunkt des Verkaufs den Steuersatz.

Beispiele

  • Verkauf von Mehrfahrtenkarten des öffentlichen Verkehrs oder Mehrfacheintritten ins Hallenbad, Eisbahn usw.;

  • Verkauf von Autowaschkarten für die mehrmalige Benützung der Autowaschanlage.

Bei periodischen Leistungen gibt es Fälle, bei denen der Leistungserbringer im Zeitpunkt des Verkaufs bis zum 31. Dezember 2023 nicht wissen kann, wann er die periodische Leistung erbringen wird. Weiss der Leistungserbringer in diesen Fällen aber, dass die Leistung mindestens während einer bestimmten Dauer nach dem 31. Dezember 2023 zu erbringen sein wird, so ist für die Aufteilung des Entgelts pro rata temporis ausnahmsweise diese Mindestdauer massgebend.

Beispiel
Ein Elektronikgeschäft verkauft ein Antivirenprogramm in der Form eines Jahresabonnements am 1. Dezember 2023 an eine Kundin. Die Laufzeit des Jahresabonnements beginnt erst nach dem Download und der Aktivierung durch die Kundin zu laufen. Das Elektronikgeschäft weiss zwar nicht, wann die Kundin die Aktivierung vornehmen wird. Es weiss jedoch, dass mindestens 11 Monate der Laufzeit im Jahr 2024 liegen werden. Der Umsatz aus diesem Jahresabonnement ist zu 1/12 (1.12.2023 - 31.12.2023) zum Steuersatz von 7,7 % und zu 11/12 (1.1.2024 - 30.11.2024) zum Steuersatz von 8,1 % in Rechnung zu stellen und zu versteuern.

Nebenleistungen werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG).

Beispiel
Eine Garage verkauft am 1. Dezember 2023 einen Personenwagen, bei dem im Verkaufspreis während 2 Jahren als Nebenleistung Gratisserviceleistungen enthalten sind, welche die Garage grösstenteils nach dem 31. Dezember 2023 erbringen muss. In diesem Fall ist das gesamte Entgelt zum bisherigen Steuersatz abzurechnen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die jeweiligen Gratisserviceleistungen, welche die Garage zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise dem Importeur in Rechnung stellt, zum Steuersatz abzurechnen sind, der im Zeitpunkt der ausgeführten Serviceleistung gilt.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

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2.5 Entgeltsminderungen, Umsatzbonifikationen, Retouren und Rückgängigmachung der Leistung

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

 

2.5.1 Entgeltsminderungen

Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen oder Verluste) für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 sind mit dem bisherigen Steuersatz zu korrigieren.

Beispiel
Die nach vereinbarten Entgelten und nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende Käser GmbH liefert einer Kundin am 28. Dezember 2023 Baumaterialien. Die Rechnung über CHF 50'000 inkl. 7,7 % MWST wird am gleichen Tag ausgestellt. Die Käser GmbH deklariert die CHF 50'000 in der Abrechnung für das zweite Halbjahr 2023. Die Kundin macht den Skontoabzug von 2 % geltend und bezahlt am 5. Januar 2024 den Betrag von CHF 49'000.

Die Käser GmbH bringt die durch den Skontoabzug eingetretene Entgeltsminderung von CHF 1'000 in der Abrechnung für das erste Halbjahr 2024 unter Ziffer 235 als Entgeltsminderung in Abzug. Diese Entgeltsminderung wirkt sich ausschliesslich auf die unter Ziffer 322 und 332 (bisheriger Saldosteuersatz) deklarierten Umsätze aus.

Die nach der effektiven Methode abrechnende Kundin muss ihren Vorsteuerabzug entsprechend korrigieren (Art. 41 Abs. 2 MWSTG).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

 

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2.5.2 Umsatzbonifikationen

Gutschriften für Umsätze (z. B. Jahresbonifikationen oder andere Rabattvergütungen) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 müssen zu den bisherigen Steuersätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden ( Ziff. 2.5.1).

Beispiel einer Abrechnung für Umsatzrückvergütungen
Ausstellungsdatum: 15. Juli 2024

3 % Umsatzrückvergütung für Lieferungen 1.7.2023 - 30.6.2024:

Umsatz exkl. MWST

Rückvergütung 3 %

 

1.7. - 31.12.2023:

CHF  3'400'000

CHF

102'000

 

+ MWST 7,7 %

 CHF

   7'854

 

CHF

109'854

1.1. - 30.6.2024:

CHF  3'700'000

CHF

111'000

 

+ MWST 8,1 %

 CHF

   8'991

 

 CHF

 119'991

Total Gutschrift

 

CHF

229'845

Die durch die Gutschrift eingetretene Entgeltsminderung wird in der entsprechenden Abrechnungsperiode (bei Deklaration der Nettobeträge: CHF 213'000) unter Ziffer 235 in Abzug gebracht. Der Umsatz unter Ziffer 302 ist um CHF 102'000 und unter Ziffer 303 um CHF 111'000 zu reduzieren.

Der nach der effektiven Methode abrechnende Empfänger der Gutschrift muss seinen Vorsteuerabzug um die in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbeträge (CHF 7'854 + CHF 8'991) korrigieren (Art. 41 Abs. 2 MWSTG).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

 

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

 

2.5.3 Retouren und Rückgängigmachung der Leistung

Retouren von Gegenständen und Rückgängigmachung von Leistungen müssen zu den im Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) der Leistungserbringung geltenden Steuersätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden.

Beispiel
Datum: 10. Mai 2024

Rückgängigmachung unserer Lieferung vom 24. November 2023

Gemäss Vereinbarung vom 10. Mai 2024

CHF

110'000

+ 7,7 % MWST

CHF

8'470

Total Gutschrift

CHF

118'470

Die durch die Gutschrift eingetretene Entgeltsminderung wird in der entsprechenden Abrechnungsperiode von den zu den bisherigen Sätzen deklarierten Umsätzen abgezogen.

Der nach der effektiven Methode abrechnende Empfänger der Gutschrift muss seinen Vorsteuerabzug um den in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbetrag (CHF 8'470) korrigieren (Art. 41 Abs. 2 MWSTG).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

 

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

 

Weitere Auswirkungen der Steuersatzerhöhung

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3.1 Hotel- und Gastgewerbe

Unter Berücksichtigung von Ziffer 2.1 gelten für die Nacht vom 31. Dezember 2023 auf 1. Januar 2024 die folgenden Regelungen:

  • Die Beherbergung ist zum bisherigen Steuersatz abzurechnen;

  • die Leistungen im Gastgewerbe (z. B. Silvester-Party) sind zum bisherigen Steuersatz abzurechnen.

Pauschalarrangements über das Jahresende sind pro rata temporis aufzuteilen. Wird nur eine Rechnung erstellt, sind darin die Leistungen des Jahres 2023 und diejenigen des Jahres 2024 auseinanderzuhalten ( Ziff. 2.1).

Beispiel zur Aufteilung pro rata temporis
Vom Arrangement für Übernachtung mit Frühstück für die Zeit vom 26. Dezember 2023 bis 2. Januar 2024 (7 Nächte) im Wert von CHF 1'400 sind CHF 1'200 zum Steuersatz von 3,7 % und CHF 200 zum Steuersatz von 3,8 % in Rechnung zu stellen und abzurechnen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

3.2 Leistungen von Elektrizitäts- oder Gaswerken und dergleichen

Leistungen von Elektrizitäts- oder Gaswerken und dergleichen müssen nach erfolgtem Lieferungszeitraum aufgeteilt werden. Es steht dem Leistungserbringer dabei frei, ob die Aufteilung des Lieferumfangs effektiv (bei Zählern, welche eine Festlegung der tatsächlich gelieferten Menge des Zeitraumes im alten und neuen Jahr erlauben) oder pro rata temporis erfolgt. Auf dem gelieferten Anteil ab dem 1. Januar 2024 ist der neue Steuersatz auszuweisen ( Ziff. 2.1).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

3.3 Miet- und Leasingverträge

Erstreckt sich der Zeitraum der Leistung einer Rate über den 31. Dezember 2023, ist eine Aufteilung pro rata temporis auf bisherige und neue Steuersätze vorzunehmen ( Ziff. 2.1).

Es empfiehlt sich, bei Dauerverträgen über das Jahresende gegenüber dem Leistungsempfänger eine schriftliche Anpassung bezüglich der ab 1. Januar 2024 gültigen Steuersätze vorzunehmen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

3.4 Kommissionsgeschäfte

Beim Kommissionsgeschäft nach Artikel 425 - 439 OR liefert der Kommittent erst dann, wenn der Kommissionär den Gegenstand weitergeliefert oder den Selbsteintritt erklärt hat.

Erfolgt die Lieferung oder der Selbsteintritt des Kommissionärs bis zum 31. Dezember 2023, schuldet der Kommittent die Steuer zum bisherigen Steuersatz.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

3.5 Einfuhr von Gegenständen

Die neuen Steuersätze gelten für alle Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld am 1. Januar 2024 oder später entsteht (Art. 112 Abs. 2 i. V. m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

3.6 Bezugsteuer

Bei Leistungen, welche der Bezugsteuer unterliegen (Art. 45 MWSTG), ist einzig der Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) des Leistungsbezugs massgebend dafür, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Das Datum der Zahlung oder Rechnung ist nicht massgebend.

Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung (bzw. des Zeitraumes ihres Bezugs) sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen ( Ziff. 2.1).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

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Vorsteuerabzug

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4.1 Grundsätze

Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer darf im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33 MWSTG in Abzug gebracht werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

Fakturiert der Leistungserbringer – unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung mit falschem Steuersatz – die Steuerdifferenz nach, kann der Leistungsempfänger hierfür den Vorsteuerabzug vornehmen.

Bei Buchhaltungssystemen, welche die abziehbare Vorsteuer automatisch berechnen, ist besonders darauf zu achten, dass die richtigen Steuersätze angewendet werden.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

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4.2 Bezüge von Urprodukten bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtner, Viehhändler und Milchsammelstellen

Hat eine steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern oder Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, kann sie für Bezüge bis zum 31. Dezember 2023 2,5 % und für Bezüge ab dem 1. Januar 2024 2,6 % des ihr in Rechnung gestellten Betrages (100 %) als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 2 MWSTG).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

 

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

 

4.3 Abzug fiktiver Vorsteuer

Beim Abzug der fiktiven Vorsteuer nach Artikel 28a MWSTG versteht sich der bezahlte Betrag als inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

 

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

 

Abrechnung mit der ESTV

In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 (bei effektiver Abrechnungsmethode oder bei Abrechnung nach der Pauschalsteuersatzmethode), des 2. Semesters 2023 (bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode) und des Monats Juli 2023 (bei monatlicher Abrechnung) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.

Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023, des 2. Semesters 2023 bzw. des Monats Juli 2023 berichtigt werden. Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen (Art. 72 Abs. 1 MWSTG; Korrektur von Mängeln in der Abrechnung).

Erfolgt die Berichtigung bereits in einer Abrechnung für das zweite Halbjahr 2023 und wird der Steuerbetrag fristgerecht bezahlt, ist kein Verzugszins geschuldet. Erfolgt die Berichtigung hingegen erst im Zeitpunkt der Finalisierung mit der Berichtigungsabrechnung der Steuerperiode 2023, ist ein Verzugszins geschuldet. Sofern der Zinsbetrag CHF 100 nicht erreicht, wird jedoch grundsätzlich kein Verzugszins erhoben (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern; SR 631.014).

Der Verzugszins berechnet sich bei der Berichtigungsabrechnung im Allgemeinen nach dem mittleren Verfall. Dieser tritt bei quartalsweiser Abrechnung am 15. Oktober 2023 ein (bei halbjährlicher Abrechnung am 30. November 2023; bei monatlicher Abrechnung am 15. September 2023). Der Zins berechnet sich bei quartalsweiser Abrechnung vom 16. Oktober 2023 bis zum Zeitpunkt der Zahlung (nach der kaufmännischen Zinsmethode, d. h. 30/360-Regel).

 

 

 

Beispiel 1
Die Schweizer Verlagshaus AG schliesst am 24. April 2023 mit Hans Muster einen zweijährigen Abonnementsvertrag für eine Tageszeitung zum Preis vom CHF 600 ohne MWST ab (inkl. Rechnungsstellung). Das Abonnement läuft vom 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2025. Die Schweizer Verlagshaus AG (Abrechnungsmethode effektiv und Abrechnungsart vereinbart) muss in der Rechnung an Hans Muster die Leistung pro rata temporis auf den bisherigen und den neuen Steuersatz aufteilen.

Preis Abo vom 1.5.2023 - 31.12.2023

CHF

200

2,5 %

CHF

5.00

Preis Abo vom 1.1.2024 - 30.4.2025

CHF

400

2,6 %

CHF

10.40

Total 

CHF

 600

CHF

15.40

Das Verlagshaus deklariert die CHF 600 in der Abrechnung für das zweite Quartal 2023 zu 2,5 %. Frühestens in der Abrechnung für das 3. Quartal 2023 kann (und spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 muss) das Verlagshaus die Steuer auf dem Teil der Leistung, der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 entfällt, wie folgt berichtigen:

  • CHF -400 in Ziffer 312 der Abrechnung;

  • CHF +400 in Ziffer 313 der Abrechnung.

Sofern das Geschäftsjahr einer steuerpflichtigen Person vom Kalenderjahr abweicht und die Finalisierungsfrist des Geschäftsjahres, das in der Steuerperiode 2023 endet, vor dem 1. Januar 2024 abläuft, so muss die Berichtigung spätestens mit der letzten (ordentlichen) Abrechnung der Steuerperiode 2023 erfolgen (Einreichedatum bis 29. Februar 2024).

Beispiel 2 (Fortsetzung Beispiel 1)
Die Schweizer Verlagshaus AG schliesst das Geschäftsjahr per 31. März 2023 ab (Abrechnungsmethode effektiv, Abrechnungsart vereinbart). Den zweijährigen Abonnementsvertrag schliesst sie bereits am 24. März 2023 ab (inkl. Rechnungsstellung). Da die Finalisierungsfrist für das Geschäftsjahr vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 vor dem 1. Januar 2024 abläuft, muss der Teil der Leistung, der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 entfällt, spätestens mit der ordentlichen Abrechnung des 4. Quartals 2023 berichtigt werden (Einreichedatum bis 29. Februar 2024). Das Verlagshaus kann die Berichtigung aber bereits in der ordentlichen Abrechnung für das 3. Quartal 2023 vornehmen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

5.1 Multiplikatoren

Die Multiplikatoren für die Berechnung der MWST bei Bruttobeträgen (Umsatz inkl. Steuer) ändern sich durch die Steuersatzerhöhung ebenfalls:

Bisheriger Steuersatz

Bisheriger Multiplikator

Neuer Steuersatz

Neuer Multiplikator

7,7 %

7,1495 %

8,1 %

7,4931 %

3,7 %

3,5680 %

3,8 %

3,6609 %

2,5 %

2,4390 %

2,6 %

2,5341 %

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

5.2 Saldosteuersätze

Die Erhöhung der Steuersätze führt zu einer entsprechenden Anpassung der Saldosteuersätze.

Saldosteuersätze bis 31. Dezember 2023

 Saldosteuersätze ab 1. Januar 2024

0,1 %

0,1 %

0,6 %

0,6 %

1,2 %

1,3 %

2,0 %

2,1 %

2,8 %

3,0 %

3,5 %

3,7 %

4,3 %

4,5 %

5,1 %

5,3 %

5,9 %

6,2 %

6,5 %

6,8 %

Infolge der Steuersatzerhöhung werden zudem die in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG aufgeführten Frankenbeträge entsprechend angepasst.

 

 

 

Bisherige Umsatzgrenze bis 31. Dezember 2023

Neue Umsatzgrenze ab 1. Januar 2024

Umsatzgrenze für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode

CHF 5'005'000

CHF 5'024'000

Steuerzahllast für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode

CHF 103'000

CHF 108'000

Ein Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode kann nur erfolgen, wenn die Wartefrist gemäss Artikel 37 Absatz 4 MWSTG abgelaufen ist.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

5.3 Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen und verwandte Bereiche

Die Erhöhung der Steuersätze führt zu einer entsprechenden Anpassung der Pauschalsteuersätze.

Pauschalsteuersätze bis 31. Dezember 2023

Pauschalsteuersätze ab 1. Januar 2024

0,1 %

0,1 %

0,6 %

0,6 %

1,2 %

1,3 %

2,0 %

2,1 %

2,8 %

3,0 %

3,5 %

3,7 %

4,3 %

4,5 %

5,1 %

5,3 %

5,9 %

6,2 %

6,5 %

6,8 %

Bei Abrechnung mit einem oder zwei verschiedenen Pauschalsteuersätzen sind in der Abrechnung die für die Pauschalsteuersätze vorgesehenen Felder auszufüllen.

Bei Abrechnung mit mehr als zwei verschiedenen Pauschalsteuersätzen ist der gewichtete Durchschnitts-Pauschalsteuersatz sowohl mit den bisherigen als auch mit den neuen Pauschalsteuersätzen zu ermitteln.

Ein Wechsel von der effektiven zur Pauschalsteuersatzmethode bzw. von der Pauschalsteuersatz zur effektiven Abrechnungsmethode kann nur erfolgen, wenn die Wartefrist gemäss Artikel 98 Absatz 2 MWSTV abgelaufen ist.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

Zuständigkeiten

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist zuständig für

  • die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST) auf im Inland erbrachten Leistungen;

  • die Erhebung der MWST auf dem Bezug von Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist zuständig für

  • die Erhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen.

Auskünfte von anderen Stellen sind nicht rechtsverbindlich.

Sie erreichen die Hauptabteilung MWST wie folgt:

schriftlich:

Eidgenössische Steuerverwaltung

Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Schwarztorstrasse 50

3003 Bern

per Kontaktformular MWST

Publikationen der ESTV zur MWST sind erhältlich:

605.525.19d

Stand 1) dieser Ziffer ab 07.02.2023 bis

Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Als rechtliche Grundlage gelten das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) und die ausführende Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV). Die vorliegenden Informationen verstehen sich als Erläuterungen der ESTV zum MWSTG und der MWSTV. Die Verwaltungspraxis erfährt fortlaufende Änderungen. Aus diesem Grund gibt die ESTV keine Gewährleistung auf uneingeschränkte Vollständigkeit der publizierten Texte. Es gilt das Selbstveranlagungsprinzip. Ergänzende Informationen: Rechtliches.

 

1) Hinweis betreffend Gültigkeit
In Bezug auf die Gültigkeit dieser Ziffer (oder der Ziffern) beachten Sie bitte die einleitenden Erläuterungen zur vorliegenden MWST-Info am Anfang dieser Publikation, sowie die MWST-Info 20 Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen.
 
 
 
Quelle: ESTV, Webpublikationen
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