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Steuerliche Behandlung von Liegenschaften im gemeinschaftlichen Eigentum

Ab dem Steuerjahr 2024 können bei Liegenschaften in gemeinschaftlichem Eigentum mehrerer Personen die Unterhaltskosten sowie die Aufwendungen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen nur noch im Verhältnis der Eigentumsquoten in Abzug gebracht werden. Eigentümer einer Liegenschaft können die in Rechnung gestellten Liegenschaftskosten in Abzug bringen. Massgebend ist das Rechnungsdatum. Bislang konnte im Kanton Basel-Landschaft diejenige Eigentümerin bzw. derjenige Eigentümer die Liegenschaftskosten in Abzug bringen, der oder die diese Kosten getragen hat. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 2C_216/2020 vom 24. April 2020, Erw. 2.3) ist diese Praxis auf die Steuerperiode 2024 hin anzupassen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften ergeben sich keine Änderungen, da die Deklaration gemeinsam erfolgt. Hingegen gilt bei Konkubinatspaaren bzw. bei Liegenschaften in gemeinschaftlichem Eigentum mehrerer Personen (Miteigentum oder Gesamteigentum) ab der Steuerperiode 2024, d.h. für Ereignisse ab dem 1. Januar 2024, eine neue Praxis: Unterhaltskosten sowie die Aufwendungen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen bei Liegenschaften sind im Verhältnis der Eigentumsquoten auf die Eigentümer und Eigentümerinnen zu verteilen. Ebenso werden die Liegenschaftserträge (Mietertrag, Eigenmietwert) im Verhältnis der Eigentumsquoten besteuert. Im Vermögen ist der anteilige Katasterwert zu deklarieren. Andere Abmachungen werden steuerlich nicht anerkannt.

 

Quelle: bl.ch

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